LG Karlsruhe verurteilt die DOMO konzept Vermögensplanungs GmbH zur Rückabwicklung von zwei Fondsbeteiligungen (HCI Schiffsfonds IX und HCI MS „Adelheid S.“)
Mit Urteil vom 31.03.2015 (Az. 2 O 315/14) hat das Landgericht Karlsruhe die DOMO konzept Vermögensplanungs GmbH mit Sitz in Karlsbad zur schadensersatzlichen Rückabwicklung von Beteiligungen an dem Dachfonds HCI Schiffsfonds IX UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sowie an der MS „Adelheid S.“ GmbH & Co. KG verurteilt.
Die von der SCS Rechtsanwaltskanzlei vertretene Klägerin hat sich im Jahr 2005 auf Empfehlung eines Repräsentanten der Beklagten jeweils mit einem Beteiligungsbetrag in Höhe von 100.000,00 € nebst Agio an der HCI Schiffsfonds IX UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sowie an der MS „Adelheid S.“ GmbH & Co. KG beteiligt. Erklärtes Anlageziel der Klägerin war hierbei einzig der Erwerb sicherer Kapitalanlagen für die Altersvorsorge.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Landgericht Karlsruhe davon aus, dass die Klägerin nicht ausreichend über die mit der Beteiligung an den streitgegenständlichen Schiffsfonds verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. Das erkennende Gericht stellt in seiner Urteilsbegründung insbesondere darauf ab, dass die Beklagte der Klägerin die Investition nicht hätte empfehlen
dürfen, sondern dieser sogar davon abraten müssen, da unternehmerische Beteiligungen
generell ein Totalverlustrisiko in sich bergen, die sich nicht mit dem Anlageziel einer sicheren Kapitalanlage vereinbaren lassen.
Nach zutreffender Ansicht des Landgerichts Karlsruhe ist die Klageforderung auch nicht verjährt. Insbesondere, so das erkennende Gericht, sei es nicht als grob fahrlässig anzusehen, dass die Klägerin den/die Emissionsprospekt(e) nach der Zeichnung nicht durchgesehen bzw. ausgewertet
habe. Dies gelte auch unter der Prämisse, dass die prognostizierten Ausschüttungen der Fondsgesellschaften bereits in den Jahren 2008 und 2009 eingestellt wurden.
Im Ergebnis hat das Landgericht Karlsruhe die DOMO konzeVermögensplanungs GmbH zur Zahlung von Schadenssersatz in Höhe von insgesamt 162.000,00 € sowie zur Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den beiden Fondsgesellschaften verurteilt. Im Gegenzug "muss" die Klägerin die beiden Beteiligungen auf die Begklagte übertragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(Autorin: Rechtsanwältin S.C. Schweitzer, LL.M.)