EuGH schickt Widerrufs-Joker in die nächste Runde

Millionen Verbraucherdarlehensverträge (Vertragsschluss: 11.06.2010 bis heute) widerrufbar !

Mit einem bahnbrechenden Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Millionen deutschen Verbrauchern gestärkt. Insbesondere (aber nicht nur!) für Häuslebauer, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 21.03.2016 eine Immobilie finanziert haben und für Verbraucher die ab dem 11.06.2010 ein Privatdarlehen aufgenommen haben (beispielsweise ein Fahrzeug finanziert/geleast) haben, stehen die Chancen gut, auch heute noch erfolgreich den fast totgeglaubten Widerrufs-Joker zu ziehen. Bei Immobilendarlehensverträgen, die ab dem 22.03.2016 abgeschlossen wurden ist das Widerrufsrecht zeitlich befristetet; in Einzelfällen ist aber auch hier noch ein Widerruf möglich.

 

Insgesamt stehen deutsche Kredite mit einem Geschäftsvolumen von rd. 1,5 Billionen Euro auf dem

Prüfstand; Kreditinstituten und Sparkassen dürften extrem unruhige Zeiten bevorstehen.

 

Die Hintergründe: Nach deutschem Recht hat jeder Verbraucher die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Um dieses Widerrufsrecht überhaupt ausüben zu können, muss ein Verbraucher zwingend die entsprechenden Voraussetzungen, wie beispielsweise den Fristbeginn, erkennen können. Dies erfordert aus Kundensicht klare und verständliche Informationen in der entsprechenden Widerrufsinformation (ehemals: Widerrufsbelehrung).

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen europäischen Rechtsprechung sind diese Voraussetzungen in einem Großteil der ab Juni 2010 geschlossenen deutschen Verbraucherdarlehensverträge gerade nicht erfüllt. Stein des Anstoßes ist ein sog. Kaskadenverweis also eine Formulierung in den Verträgen, die auf eine nationale Vorschrift verweist, welche ihrerseits auf weitere nationale Bestimmungen Bezug nimmt – ein mehr als unübersichtlicher Paragrafendschungel. Diese jahrelange Praxis haben die Richter in Brüssel jetzt als intransparent gerügt. Dem Verbraucher sei es, so der EuGH, nach deutscher Rechtslage nicht einmal möglich zu überprüfen, ob der Darlehensvertrag alle erforderlichen Angaben enthalte; hinsichtlich der Widerrufsfrist fehle es bereits an Information, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt diese zu laufen begonnen hat.

 

Die somit laut EuGH unzureichenden Widerrufsinformationen führen zu dem Ergebnis, dass  die    14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und die Verträge (betroffen sein können Verbraucherdarlehensverträge ab dem 11.06.2010 bis heute) noch widerrufen werden können.

 

 

Unser Angebot für betroffene Verbraucher

 

Die SCS Rechtsanwaltskanzlei empfiehlt betroffenen Verbrauchern, sich - vor einer eigenständigen Widerrufserklärung – kompetenten rechtlichen Rat einzuholen und bietet auch in Sachen Widerrufs-Joker eine kostenlose Ersteinschätzung an.

 

Gerne überprüfen wir für Sie, ob ihr Darlehensvertrag widerrufbar ist und ob sich der Widerruf im konkreten Einzelfall lohnt.

 

Ist dies der Fall, gilt: Ergreifen Sie die Chance und sparen Sie bares Geld! Ziehen Sie den Widerrufs-Joker und nutzen Sie beispielsweise die aktuelle Niedrigzinsphase und/oder ersparen Sie sich die Vorfälligkeitsentschädigung bei der Um- oder Anschlussfinanzierung von Immobilienkrediten. Oder aber Sie nutzen die Möglichkeit, vorzeitig aus Ihrem Autofinanzierungs- oder Leasingvertrag auszusteigen, indem Sie das Fahrzeug zurückgeben und Ihre bisherigen Ratenzahlungen zurückfordern. Wie beraten Sie gerne!

 

Die SCS Rechtsanwaltskanzlei vertritt bundesweit die Interessen von geschädigten Verbrauchern, Kapitalanlegern und Bankkunden. Hierzu gehört selbstverständlich auch die Vertretung übervorteilter Darlehens-/Leasingnehmer gegenüber den finanzierenden Kreditinstituten (Banken, Sparkassen) und/oder Leasinggesellschaften. Profitieren auch Sie von unseren jahrelangen Erfahrungen und unserer Expertise als Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht.