Institutionalisiertes Zusammenwirken

Hintergrundinformationen


Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Erwerbermodellen (bspw. bei Erwerb einer sog. "Schrottimmobilie" nur unter dem Gesichtspunkt eines sog. Wissensvorsprungs zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet.

Ein solcher kann u.a. in Fällen eines sog. "institutionalisierten Zusammenwirkens" der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts gegeben sein. Dies setzt u.a. voraus, dass auch die konkrete Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler - ggf. auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler - angeboten wurde.

Ferner muss eine arglistige Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt dessen Anlageentscheidung geprägt haben.

Unrichtige Angaben in diesem Sinne sind beispielsweise evident fehlerhafte Angaben zum Wert der Immobilie, zu den erzielbaren Mieteinnahmen oder zu den Risiken des Beitritts zu einer Mieteinnahmegemeinschaft.  

Sofern diese Unrichtigkeit der Angaben nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, und sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, dass sich das finanzierende Kreditinstitut der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen habe, kann sich der Anleger - unter erleichterten Voraussetzungen - auf einen konkreten Wissensvorsprung der Bank berufen, der eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts auslöst.   (BGH, Urteil vom 17.10.2006, Az. XI ZR 205/05; Urteil vom 05.12.2006, Az. XI ZR 341/05; Urteil vom 20.03.2007, Az. XI ZR 414/04).