Loan-to-Value-Klausel
Hintergrundinformationen und Risiken
Die sog. „Loan-to-Value-Klausel“ (LTV), auch 105%-Klausel genannt, umschreibt eine Vereinbarung zwischen einer Fondgesellschaft und dem (fremd-)finanzierenden Kreditinstitut.
Die LTV spiegelt das Verhältnis zwischen der maximalen Darlehenshöhe (Beleihungswert) und dem ermittelten Wert des jeweiligen Beleihungsobjekts (beispielsweise einer Immobilie oder einem Schiff) wieder. Regelmäßig wird vereinbart, dass der Darlehensbetrag (in der vereinbarten Währung) 105 % des Wertes des finanzierten Beleihungsobjekts nicht überstreiten darf. Die LTV-Klausel dient ausschließlich der Sicherheit der finanzierenden Bank und garantiert, dass das Darlehen durch den Wert des Fondsobjekts stets ausreichend besichert ist.
Bei einer Verletzung der LTV-Klausel stehen der Bank - entsprechend der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung - diverse Sicherungsrechte zu.
So kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Fondsgesellschaft bei Verletzung der LTV weiter Sicherheiten (z.B. Barmittel der Fondsgesellschaft, vorgesehene Ausschüttungen an die Gesellschafter) zu Gunsten der Bank, auf einem verpfändeten Konto, bereitstellen muss.
Denkbar sind zudem höhere Zins- und Tilgungssätze für die Fondsgesellschaft. Aber auch eine Kündigung des Darlehnsvertrages und eine Verwertung des Beleihungsobjekts zu Gunsten der Bank sind nicht ausgeschlossen. Letzteres bedeutet für die Anleger regelmäßig den Totalverlust ihrer Einlage.
Die LTV-Klausel birgt für jeden Anleger insbesondere objektspezifische Risiken, die zu einem Totalverlust der Anlage führen können.
Unsere Erfahrungen
Aus unserer langjährigen anwaltlichen Praxis ist uns bekannt, dass Bankberater aber auch „freie“ (Finanz-)Berater und/oder sog. Vertriebsgesellschaften ihre Kunden allenfalls nur unzulänglich, in der Regel indes überhaupt nicht, über die mit einer LTV-Klausel verbundenen Risiken aufgeklärt haben, die höchstrichterlich normierten Grundsätze zur sog. anleger- und objektgerechten Beratung also gerade nicht eingehalten worden sind.
Unser Fazit
Betroffenen Anlegern, die nicht ausreichend über das mit der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds verbundene LTV-Risiko aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der beratenden Bank, dem ("freien") Finanzberater oder der Vertriebsgesellschaft zustehen.
Unsere Handlungsempfehlung
Nutzen Sie die Möglichkeit, einer unverbindlichen und kostenfreien Ersteinschätzung Ihres Falls durch die SCS Rechtanwaltskanzlei. Gerne besprechen wir mit Ihnen die sachverhaltsrelevanten Informationen/Unterlagen und erörtern Ihnen die Chancen und Risiken einer etwaigen Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen gegenüber der beratenden Bank/dem Finanzberater/der Vertriebsgesellschaft in Ihrem konkreten Fall. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!