Schiffsfonds

Geschlossene Schiffsfonds (auch: Schiffsbeteiligungen) gehör(t)en seit Ende der 90er Jahre mit zu den beliebtesten Kapitalanlagen in Deutschland. Hohe Renditeprognosen, (vermeintlich) erzielbare Steuervorteile und der Wunsch nach einer soliden Altersvorsorge ließen den Markt boomen.

 

Aber auch dieses Marktsegment ist mit der Finanzkrise der Jahre 2008/2009 in die wirtschaftliche Schieflage „gesegelt“.  Zahlreiche Fondsgesellschaften mussten bereits Insolvenz anmelden oder stehen kurz davor; eine Erholung des Markts ist zumindest derzeit nicht Sicht.

 

Hintergrundinformationen

 

Mit Zeichnung des Schiffsfonds beteiligt sich der Anleger entweder direkt als Kommanditist oder über einen Treuhänder als sog. mittelbarer Treuhandkommanditist an  der Fondsgesellschaft. In der Regel ist die Fondsgesellschaft als GmbH & Co. KG ausgestaltet, so dass der Anleger eine unternehmerische Beteiligung erwirbt. Die Fondsgesellschaft erwirbt ein oder mehrere Schiffe und schließt entsprechende Charterverträge ab. Der Anleger selbst hat regelmäßig nur eingeschränkte Rechte als Gesellschafter, mitnichten wird er (Mit-)Eigentümer des Schiffs/der Schiffe!

 

Risiken

 

Mit der unternehmerischen Beteiligung an einem Schiffsfonds sind erhebliche Risiken verbunden, über die die Anleger bei Zeichnung der Beteiligung regelmäßig nicht aufgeklärt worden sind. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, werden nachfolgend exemplarisch einige dieser Risiken aufgezählt. Im Einzelfall können weitere spezifische Risiken hinzukommen, die für jede Beteiligung gesondert geprüft werden müssen. Zu den grundsätzlichen Risiken zählen:

 

  • den hochspekulativen Charakter der Anlagen mit Totalverlustrisiko

  • einen etwaigen Ausschüttungsstopp sowie eine evtl. Ausschüttungsrückforderungen (Nachschusszahlungen)

  • das Charterrisiko (Einnahmeausfälle sowie Kosten bei fehlender Vercharterung)

  • die unbesicherten Wechselkursrisiken (wenn Beteiligungsbeträge und/oder Charterraten nicht in EUR geleistet werden)

  • die mangelnde Fungibilität der Beteiligungen mangels existierendem Zweitmarkt

  •  die Ungeeignetheit der Beteiligungen als sichere Geldanlage und für die Altersvorsorge.

 

Zudem sind Bankberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, einen Anleger ausdrücklich auf die an die beratende Bank fließenden Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen hinzuweisen. Denn nur dann kann ein Anleger erkennen, ob sich die beratende Bank aufgrund (der Höhe) der an sie fließenden Provisionen in einem Interessenkonflikt befunden oder aber ob sie „neutral“ beraten hat. Zusammengefasst muss der Anleger sich folgende Frage stellen können: Hat die Bank die Beteiligung angeboten, weil sie von dem zugrundeliegenden Konzept überzeugt gewesen ist, oder hat die Bank bei der Auswahl der empfohlenen Beteiligung ihr Augenmerk doch eher auf die Höhe der erzielbaren Provision gerichtet.  

 

Unsere Erfahrungen

 

Aus unserer langjährigen anwaltlichen Praxis ist uns bekannt, dass Bankberater aber auch „freie“  (Finanz-)Berater und/oder sog. Vertriebsgesellschaften ihre Kunden oftmals nur unzulänglich über die mit der Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds verbundenen Risiken aufgeklärt haben, die höchstrichterlich normierten Grundsätze zur sog. anleger- und objektgerechten Beratung also gerade nicht eingehalten worden sind. In einer Vielzahl uns bekannter Fälle liegt daher der Verdacht einer systematischen Falschberatung der Anleger nahe.

 

Unser Fazit

 

Betroffenen Anlegern, die nicht ausreichend über die mit der Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds verbundenen  Risiken aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der beratenden Bank, dem ("freien") Finanzberater oder der Vertriebsgesellschaft zustehen.

 

Die marginalen Risikohinweise in einer Kurzübersicht/einem Flyer zu einer Schiffsbeteiligung oder gar die Übergabe eines überdimensionierten Emissionsprospektes können die gebotene individuelle und persönliche Beratung der Anleger regelmäßig nicht ersetzen.

 

Unsere Handlungsempfehlung

 

Nutzen Sie die Möglichkeit, einer unverbindlichen und kostenfreien Ersteinschätzung Ihres Falls durch die SCS Rechtanwaltskanzlei. Gerne besprechen wir mit Ihnen die sachverhaltsrelevanten Informationen/Unterlagen und erörtern Ihnen die Chancen und Risiken einer etwaigen Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen gegenüber der beratenden Bank/dem Finanzberater/der Vertriebsgesellschaft in Ihrem konkreten Fall. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!