Waldfonds

Die Begrifflichkeit Waldfonds (auch: Waldbeteiligung) steht - zumindest umgangssprachlich - für eine ökologische und nachhaltige Investition in das Marktsegment „Wald“. Beworben wurden/werden Waldfonds  – neben ethischen Gesichtspunkten – insbesondere mit dem Rohstoff „Holz“ als eines der ältesten und gleichsam eines der nachfrageträchtigsten Rohstoffe der Welt. Weltweit steigende Nachfragen und eine gleichzeitige Verringerung der vorhandenen Waldflächen sollten/sollen – im Vergleich zu anderen Anlageformen – attraktive Wertentwicklungen durch natürliches Waldwachstum garantieren. Die potentiellen Risiken einer Waldbeteiligung wurden und werden den – oftmals ökologisch interessierten und engagierten- Anlegern nur in Ausnahmefällen offen gelegt.  

    

Aber auch dieses Marktsegment befindet sich aktuell in einer eher fragwürdigen wirtschaftlichen Situation. Eine langfristige und nachhaltige positive Entwicklung für die Anleger ist zumindest derzeit nicht abzusehen.

 

Hintergrundinformationen

 

In der Regel ist ein Waldfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ausgestaltet, so dass der Anleger eine unternehmerische Beteiligung erwirbt. In Ausnahmefällen sind auch offene Waldfondsbeteiligungen,  Schuldverschreibungen oder Unternehmensanteile auf dem Markt zu finden. Im Regelfall, beteiligt sich der Anleger eines Waldfonds indes entweder direkt als Kommanditist oder über einen Treuhänder als sog. mittelbarer Treuhandkommanditist an  der als GmbH & Co. KG ausgestalteten Fondsgesellschaft.

 

Die Fondsgesellschaft erwirbt sodann entweder selbst Waldflächen oder beteiligt sich an (bereits bestehenden) Waldportfoliogesellschaften. Der Anleger selbst hat in solchen Fällen allenfalls eingeschränkte Rechte als Gesellschafter, mitnichten wird er (Mit-)Eigentümer einer bestimmten Waldfläche oder gar eines bestimmten Baumes, der seinen Namen trägt.

 

Risiken

 

Mit der unternehmerischen Beteiligung an einem geschlossenen Waldfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG  sind erhebliche Risiken verbunden, über die die Anleger bei Zeichnung der Beteiligung regelmäßig nicht aufgeklärt worden sind. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, werden nachfolgend exemplarisch einige dieser Risiken aufgezählt. Im Einzelfall können weitere spezifische Risiken hinzukommen, die für jede Beteiligung gesondert geprüft werden müssen. Zu den grundsätzlichen Risiken zählen:

 

  • das (wirtschaftliche) Risiko der (zukünftigen) Wald/- bzw. Holzpreisentwicklung
  • das (wirtschaftliche) Risiko der Landpreisentwicklung, also das unbesicherte Wechselkurrisiko (wenn Beteiligungsbeträge und/oder die (Forst-)Einnahmen der Fondsgesellschaft nicht in EUR geleistet werden)
  • die Elementarrisiken (wie beispielsweise: Naturkatastrophen, Schädlingsbefall, Klimawandel oder schlicht die Witterungsbedingungen)   
  • den hochspekulativen Charakter der Anlagen mit Totalverlustrisiko
  • die mangelnde Fungibilität der Beteiligungen mangels existierendem Zweitmarkt
  •  die Ungeeignetheit der Beteiligungen als sichere Geldanlage und für die Altersvorsorge.

 

Zudem sind Bankberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, einen Anleger ausdrücklich auf die an die beratende Bank fließenden Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen hinzuweisen. Denn nur dann kann ein Anleger erkennen, ob sich die beratende Bank aufgrund (der Höhe) der an sie fließenden Provisionen in einem Interessenkonflikt befunden oder aber ob sie „neutral“ beraten hat. Zusammengefasst muss der Anleger sich folgende Frage stellen können: Hat die Bank die Beteiligung angeboten, weil sie von dem zugrundeliegenden Konzept überzeugt gewesen ist, oder hat die Bank bei der Auswahl der empfohlenen Beteiligung ihr Augenmerk doch eher auf die Höhe der erzielbaren Provision gerichtet.  

 

Unsere Erfahrungen

 

Aus unserer langjährigen anwaltlichen Praxis ist uns bekannt, dass Bankberater aber auch „freie“ (Finanz-)Berater und/oder sog. Vertriebsgesellschaften ihre Kunden oftmals nur unzulänglich über die mit der Beteiligung an einem geschlossenen Waldfonds verbundenen Risiken aufgeklärt haben, die höchstrichterlich normierten Grundsätze zur sog. anleger- und objektgerechten Beratung also gerade nicht eingehalten worden sind. In einer Vielzahl uns bekannter Fälle liegt daher der Verdacht einer systematischen Falschberatung der Anleger nahe.

 

Unser Fazit

 

Betroffenen Anlegern, die nicht ausreichend über die mit der Beteiligung an einem geschlossenen Waldfonds verbundenen  Risiken aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der beratenden Bank, dem ("freien") Finanzberater oder der Vertriebsgesellschaft zustehen.

 

Die marginalen Risikohinweise in einer Kurzübersicht/einem Flyer zu einer Waldbeteiligung oder gar die Übergabe eines überdimensionierten Emissionsprospektes können die gebotene individuelle und persönliche Beratung der Anleger regelmäßig nicht ersetzen.

 

Unsere Handlungsempfehlung

 

Nutzen Sie die Möglichkeit, einer unverbindlichen und kostenfreien Ersteinschätzung Ihres Falls durch die SCS Rechtanwaltskanzlei. Gerne besprechen wir mit Ihnen die sachverhaltsrelevanten Informationen/Unterlagen und erörtern Ihnen die Chancen und Risiken einer etwaigen Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen gegenüber der beratenden Bank/dem Finanzberater/der Vertriebsgesellschaft in Ihrem konkreten Fall. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!