Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen - ziehen Sie den "Widerspruchsjoker"!

Sie haben kein Geld zu verschenken? Dann widerrufen Sie Ihre „alten“ Lebens- oder Rentenversicherungsverträge (juristisch korrekt: widersprechen Sie diesen) und fordern Sie die eingezahlten Versicherungsbeiträge zzgl. Zinsen zurück! So erhalten Sie in vielen Fälle mindestens 30 % mehr als bei einer Vertragskündigung.

 

Eine zunächst wenig beachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) ermöglicht es Versicherungsnehmern sog. „Altverträge“ rückabzuwickeln – und das

mit teils erheblichem Gewinn. Ausgangspunkt hierfür ist eine fehlende oder fehlerhafte Widerspruchsbelehrung in den Verträgen.

 

Expertenmeinungen zu Folge sind weitaus mehr als die Hälfte der zwischen 1994 und 2007 geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge widerspruchsfähig. Diese Angaben decken sich mit unseren Erfahrungen, wonach gut 60 % der von der SCS Rechtsanwaltskanzlei

geprüften Verträge keine oder zumindest keine ordnungsgemäße Widerspruchs enthalten.

 

Deutschlandweit sollen bis zu 108 Millionen Versicherungsverträge mit einem Prämienvolumen von rd. 400 Milliarden EURO betroffen sein.

 

Betroffene Verträge

 

Betroffen sind Lebens-oder Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29.07.1994 und dem

31.12.2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden.

 

Hierzu zählen sowohl konventionelle als auch fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungs-verträge, einschließlich Riester- und Rürup-Rentenversicherungen.

 

Auch Verträge, die bereits gekündigt wurden oder vertragsgemäß ausgelaufen sind können heute noch rückabgewickelt werden.

 

Rechtlicher Hintergrund

 

Die Widerspruchsfrist (14 Tage bzw. ab dem 08.12.2004: 30 Tage) der betroffenen Verträge begann erst dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die vollständigen Vertragsunterlagen ausgehändigt hat und diesen bei Aushändigung der Police ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht (einschließlich Fristbeginn und Dauer) belehrt hat.

 

Ein Versicherungsnehmer, der nur unvollständige Unterlagen oder keine Widerspruchsbelehrung bzw. eine fehlerhaft formulierte Widerspruchsbelehrung erhalten hat, kann dem Vertragsschluss noch heute widersprechen bzw. von dem Vertrag zurücktreten.

 

Ihr wirtschaftlicher Vorteil

 

Anders als bei einer Kündigung oder eines Verkaufs Ihres Vertrages erhalten Sie im Falle eines

wirksamen Widerspruchs deutlich mehr Geld zurück. Denn neben den eingezahlten Versicherungsbeiträgen (ggf. abzgl. eines geringen Risikoanteils für Todesfall- und/oder Berufsunfähigkeitsschutz) steht Ihnen ein Anspruch auf Nutzungsersatz, also auf Verzinsung Ihrer eingezahlten Prämien zu. Denn der Versicherer hat in der Vergangenheit mit Ihren Beiträgen „gearbeitet“, also Gewinne erwirtschaftet und muss Ihnen die daraus gezogenen „Nutzungen“ erstatten.

 

Unser Angebot für Versicherungsnehmer

 

Nutzen Sie die Möglichkeit, einer unverbindlichen und kostenfreien Ersteinschätzung Ihres Falls durch die SCS Rechtanwaltskanzlei. Gerne prüfen Ihren Versicherungsvertrag, erörtern Ihnen die Chancen und Risiken einer Widerspruchserklärung und besprechen mit Ihnen die Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall.

 

Für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhaltes durch die SCS Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen dieser Fragekatalog zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

 

Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung

 

Sofern Sie bereits einen Rechtschutzversicherungsvertrag (mit allgemeinem Privat-Rechtsschutz) abgeschlossen haben, der derzeit noch besteht bzw. vor maximal drei Jahren gekündigt wurde, bestehen gute Chancen für eine Kostenübernahme durch Ihre Rechtschutzversicherung.

 

Aber auch ein noch abzuschließender Rechtsschutzversicherungsvertrag kann zu einer Kostenübernahme führen. Was Sie hierbei beachten müssen, erläutern wir Ihnen gerne im Rahmen eines ersten kostenfreien und unverbindlichen Telefonats!

 

Ein Rechtschutzfall kann in diesem Komplex allerdings erst dann eintreten, wenn Sie selbst eine Widerpruchserklärung an den Versicherer gerichtet haben (hierbei unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne!) und der Versicherer Ihren Widerspruch rechtsfehlerhaft zurück weist, also ein Widerspruchsrecht verneint und somit eine Rückabwicklung ablehnt. Die genaue Vorgehensweise erläutern wir Ihnen sehr gerne.