Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Anleger des "Altersvorsorgefonds"

Nachfolgend stellen wir geschädigten Anlegern probate Handlungsalternativen für den Ausstieg aus der Fondsgesellschaft vor. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemein gehaltene und rechtlich unverbindliche Informationen handelt und die einzelnen Optionen nicht für alle Anleger Geltung beanspruchen können.

 

Für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhaltes durch die SCS Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen dieser Fragekatolg zur Verfügung.  

 

1. Der Klassiker: Schadensersatz- und Rückabwicklugsansprüche

 

1.1. Falschberatung/Prospektfehler 

 

Anlegern des "Altersvorsorgefonds", die nicht bzw. nicht hinreichend über die mit der unternehmerischen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der beratenden Bank, dem ("freien") Finanzberater oder der Vertriebsgesellschaft zustehen. Entscheidend ist hierbei, ob der Anleger anlage- und objektgerecht beraten wurde.  

 

Eine Vielzahl der von der SCS Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Anleger des "Altersvorsorgefonds" wurden gerade nicht über die allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt. Zudem hat der jeweilige Berater unsere Mandantschaft auch nicht auf die spezifischen Risiken des "Altersvorsorgefonds" hingewiesen. Als spezifische Risiken sind hier insbesondere das Währungsrisiko (aus Anlegersicht das Verhältnis EURO/CHF) und auch der undefinierte Eigenkapitalrückfluss, also die ungesicherten Renditen hingewiesen. 

 

Daneben kommen auch Ansprüche aus Prospekthaftung gegen die Prospektverantwortlichen in Betracht, da nunmehr auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 16.03.2017 festgestellt hat, dass der Verkaufsprospekt des "Altersvorsorgefonds fehlerhaft ist, und die (zwischenzeitlich insolvente) Treuhänderin des "Altersvorsorgefonds", namentlich die Fidelitas Vermögenverwaltung Treuhand GmbH, verurteilt hat, den klagenden Anlegern die bisherigen Einzahlungen zu ersetzen und diesen aus allen zukünftigen Forderungen des "Altersvorsorgefonds" freizustellen.

 

1.2. Rechtsfolgen

 

Im Falle der Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen werden Anleger so gestellt, hat hätten diese sich nie an der Fondsgesellschaft beteiligt, sprich der jeweilige Anspruchsgegner muss dem Anleger des „Altersvorsorgefonds“ die bisherigen Einzahlungen ersetzen und diese aus allen zukünftigen Forderungen der Fondsgesellschaft freistellen. 

 

Diese komplette Rückabwicklung konnte die SCS Rechtsanwaltskanzlei bereits mehrfach für geschädigte Anleger des „Altersvorsorgefonds“ gerichtlich geltend machen. Einzelheiten zu einem von uns erstrittenen Urteil des Landgerichts München I gegen die A-FIN Allgemeiner Finanzdienst GmbH (ehemals: AFD GmbH) können sie hier nachlesen. Erwähnenswert ist insoweit auch ein ebenfalls von uns erstrittenen rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg.

  

1.3. Verjährung

 

In Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (einschließlich Ansprüchen aus Prospekthaftung) müssen betroffene Anleger jedoch zwingend die bestehende Verjährungsproblematik berücksichtigen. Denn etwaige Ansprüche der Anleger verjähren spätestens taggenau mit Ablauf von 10 Jahren seit dem Zeitpunkt des letzten Beratungsgesprächs/dem Zeichnungstage (Hat ein Anleger die Beitrittserklärung beispielsweise am 02.03.2007 unterzeichnet, so tritt die absolute Verjährung spätestens mit Ablauf des 02.03.2017 ein.)

 

 

2. Die Alternativen: Kündigung und/oder Widerruf der Beteiligung

  

Aber nicht nur ein Vorgehen gegen den Anlageberater/die Vertriebsgesellschaft und/oder den/die rospektverantwortlichen kann zu einem Ausstieg aus der Fondsgesellschaft führen. Und anders als Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche unterliegt ein Widerrufs- und/oder ündigungsrecht gerade nicht den verjährungsrechtlichen Vorschriften.

 

2.1. ordentliche Kündigung

 

Kommanditisten haben die Möglichkeit, ihre Beteiligung an dem „Altersvorsorgefonds“ mit einer  Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31.12.2021 zu kündigen. Für stille Gesellschafter (Kapitalart 5) besteht jeweils ein Kündigungsrecht zum 31.12. des Jahres, die bis spätestens 30.09. des Jahres zu erklären ist. Gesellschafter der Kapitalart 1 (RENDITEMAXX)  und der Kapitalart 2 (Clevere KOMBI) haben zudem die Option, bis 31.12.2018 durch eingeschriebenen Brief 50 % Ihrer Ersteinlage (ohne Abwicklungsgebühr) zum 31.12.2019 zu dem dann vorhandenen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert zurückzufordern.

  

2.2. außerordentliche Kündigung

 

Nach dem nunmehr auch der BGH die Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts bestätigt hat, können alle Anleger des „Altersvorsorgefonds“, die auf der Basis dieses Verkaufsprospektes beraten worden sind und/oder diesen erhalten haben Ihr Beteiligungsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich

kündigen. Denn sowohl im Falle einer Falschberatung durch den Anlageberater/ die Vertriebsgesellschaft als auch im Falle der Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts steht einem sog. Treugeber (ein Anleger, der sich nur „mittelbar“ über einen Treuhänder an einer Fondsgesellschaft beteiligt hat) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 20.01.2015 (Az. II ZR 444/13) ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

 

 2.3. Widerruf

 

Daneben kann den Anlegern des „Altersvorsorgefonds“ auch heute noch ein Widerrufsrecht zustehen. Die in der Beitrittserklärung zum „Altersvorsorgefonds“ enthaltene Widerrufsbelehrung genügt nach diesseitiger Rechtsauffassung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Wenn der Vertragsschluss beispielsweise

im Rahmen einer sog. Haustürsituation erfolgt ist, können Anleger des „Altersvorsorgefonds“ ihre auf Beitritt zu der Fondsgesellschaft gerichtete Willenserklärung auch heute noch widerrufen.

  

2.4. Rechtsfolgen

 

Im Falle einer Kündigung und/oder eines wirksamen Widerrufs scheidet der Anleger zum jeweiligen Stichtag (Zugang der wirksamen Kündigungs-bzw. Widerrufserklärung) aus dem  "Altersvorsorgefonds" aus. Einlageverpflichtungen der „Ratenzahler“ enden zu diesem Zeitpunkt und die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, eine sog. „Auseinandersetzungsbilanz“ zu erstellen, um die Höhe des Abfindungsanspruchs des Anlegers oder des von diesem auszugleichenden Fehlbetrages zu ermitteln.

  

3. Fazit

 

Auch Anleger des „Altersvorsorgefonds“ haben verschiedene rechtliche Optionen, die in jedem einzelnen Fall gesondert geprüft werden müssen. Selbst wenn die klassischen Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche bereits verjährt sind, bieten sich den Anlegern des „Altersvorsorgefonds“

alternative Handlungsmöglichkeiten, um sich endgültig von der Fondsgesellschaft zu lösen.

 

Für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhaltes durch die SCS Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen dieser Fragekatolg zur Verfügung.