SHB "Altersvorsorgefonds": LG München I verurteilt die AFD GmbH (nunmehr: A-FIN Allgemeiner Finanzdienst GmbH) zur schadens-ersatzlichen Rückabwicklung
LG München I, Urteil vom 21.11.2016, Az. 34 O 7963/16
Das Landgericht München I hat die A-FIN Allgemeiner Finanzdienst GmbH (ehemals firmierend unter: AFD GmbH) zur Rückabwicklung von drei Beteiligungen an der MD München Dornach Fonds GmbH & Co. KG (ehemals: SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG) verurteilt.
Die in Finanzangelegenheiten unbedarften Kläger sind auf Empfehlung „ihres“ langjährigen Beraters, einem Mitarbeiter der AFD GmbH, im Jahr 2006 der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG beigetreten. Erklärtes Anlageziel der Kläger war hierbei eine private Altersvorsorge zur Ergänzung ihrer gesetzlichen Rentenansprüche. Zur Realisierung der erforderlichen Liquidität haben die Kläger auf Anraten „ihres“ Beraters eine zuvor von diesem vermittelte Lebensversicherung gekündigt und den Rückkaufwert in die Beteiligungsvarianten Clevere KOMBI und IMMORENTE Plus investiert. In diesem Zusammenhang leisteten die Kläger insgesamt Ersteinlagen in Höhe von 3.000,00 € zzgl. Abwicklungsgebühren in Höhe von 1.100,00 €.
Das Landgericht München I ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen der AFD GmbH und den Klägern ein sog. Beratungsvertrag geschlossen wurde und die AFD GmbH ihre Pflichten zur „anlegergerechten“ Beratung der Kläger verletzt hat. Denn nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die anempfohlene Beteiligung an der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG gerade nicht zur Altersvorsorge geeignet.
In seinen Entscheidungsgründen stellt das Landgericht München I darauf ab, dass bereits die komplexe Fondstruktur - entgegen der plakativen Bezeichnung als „Altersvorsorgefonds“ – ganz eindeutig gegen die Geeignetheit der Beteiligung für die Altersvorsorge spricht. Zudem weist das erkennende Gericht darauf hin, dass das anfängliche Verhältnis zwischen den Ersteinlagen (= 3.000,00 €) und den klägerseits geleisteten Abwicklungsgebühren (= 1.100,00 €) dem Aufbau einer Altersvorsorge entgegen steht. Denn die Abwicklungsgebühren (die, immerhin rund 35 % der anfänglichen Investitionssumme von 4.100,00 € ausmachen) sind als reine Nebenkosten gerade nicht in die Altersvorsorge der Kläger geflossen.
Letztlich hat das erkennende Gericht auch der erhobenen Verjährungseinrede der AFD GmbH eine eindeutige Absage erteilt und explizit darauf hingewiesen, dass die Geschäftsberichte der Fondsgesellschaft keinen Einfluss auf eine Kenntnis oder (grob fahrlässige Unkenntnis) der Kläger von den nicht anlegergerechten Umständen begründen können.
Das Urteil ist (bislang noch) nicht rechtskräftig.
(Autorin: S.C. Schweitzer, LL.M., Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht)