BGH entscheidet Verjährungsfrage zu Gunsten der Anleger
BGH, Urteil vom 27.05.2008, Az. XI ZR 132/07
BGH, Urteil vom 03.06.2008, Az. XI ZR 318/06
Mit Urteilen vom 27.05.2008 (Az. XI ZR 132/07) sowie vom 03.06.2008 (Az. XI ZR 318/06) hat der Bundesgerichtshof die Verjährungsfrage im Bezug auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der
Deutsche Bausparkasse Badenia AG nunmehr eindeutig zu Gunsten der Verbraucher entschieden.
Der Sachverhalt
In beiden Rechtsstreitigkeiten wurde zwischen der Deutschen Bausparkasse Badenia AG und den Anlegern über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss von Finanzierungsverträgen zum Erwerb einer
(fremdgenutzen) Eigentumswohnung gestritten.
Der Hintergrund
Hintergrund der Verjährungsfrage ist der Umstand, dass mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 eine Novellierung des Verjährungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erfolgte.
Schadensersatzansprüche wegen pVV eines Beratungsvertrages oder wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung (cic), die - wie etwaige Ansprüche gegen Verkäufer, Vermittler, Initiatoren und
finanzierendes Kreditinstitut - am 1. Januar 2002 unverjährt bestanden, unterliegen der seit diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Hinsichtlich des Beginns der
Verjährung ist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten von den den Anspruch begründenden Voraussetzungen und dem Anspruchsgegner
abzustellen. In Fällen unzureichender Aufklärung gehört hierzu auch die Kenntnis der Umstände, einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung
ergibt.
Die Entscheidung
Eine derartige Kenntnis im Hinblick auf die Deutsche Bausparkasse Badenia AG soll nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung erst zu bejahen sein, wenn der Anleger auch Kenntnis über die
wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Deutschen Bausparkasse Badenia AG und dem Verkäufer/Vertreiber des Objektes (hier jeweils die Heinen & Biege Gruppe) erlangt hat, da die Deutsche
Bausparkasse Badenia AG nicht direkte Geschäftspartnerin des Verkaufsgeschäfts gewesen ist.
Das Fazit
Die oftmals verworrenen wirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen dem Verkäufer/ Vermittler der Eigentumswohnung und dem finanzierenden Kreditinstitut und ein etwaiges Institutionalisierte
Zusammenwirken zwischen diesen, dürften einer Vielzahl der geschädigten Kapitalanleger erstmals durch einen Rechtsanwalt erörtert worden sein. Demzufolge dürfte auch erst zu diesem Zeitpunkt eine
Kenntnis des jeweiligen Anlegers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen, welche überhaupt erst den Beginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.