Deutsche Bausparkasse Badenia AG muss Schadensersatz leisten
BGH, Urteil vom 29.06.2010, Az. XI ZR 104/08
Mit Urteil vom 29.06.2010 hat der für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ein Berufungsurteil gegen die Deutschen Bausparkasse Badenia AG bestätigt, wonach diese einer geschädigten Kapitalanlegerin Schadensersatz leisten muss. Der Bundesgerichtshof sah es als erwiesen an, dass die Klägerin im Zusammenhang mit einem sog. „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" arglistig über die Höhe der Vertriebsprovisionen getäuscht wurde.
Der Sachverhalt
Die Klägerin, eine damals 38jährige Krakenschwester, erwarb im Jahr 1996 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in Hamburg zu einem Kaufpreis in Höhe von 147.511,00 DM. Die Finanzierung des Eigentumserwerbes erfolgte über die Deutsche Bausparkasse Badenia AG im Rahmen des sog. „Dortmunder Modells" (tilgungsfreies Bauspardarlehen, welches durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträgen getilgt werden sollte).
Im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb unterzeichnete die Klägerin einen sog. „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag", welcher u.a. folgenden Passus enthielt: „Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgend benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Die Finanzierungsvermittlerin sollte demnach eine „Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 3.560,00 DM und die Wohnungsvermittlerin eine „Courtage" in Höhe von 5.089,00 DM erhalten. Die Provision belief sich somit auf insges. 5,86 % der Kaufpreissumme.
Die Entscheidung
Das Landgericht Lübeck hat die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Schleswig ist nach Durchführung der Beweisaufnahme indes zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte der Klägerin Schadensersatz leisten müsse, da die Deutsche Bausparkasse Badenia AG trotz eines entsprechenden Wissensvorsprunges nicht über die arglistige Täuschung hinsichtlich der an die beiden im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen fließenden Provisionen aufgeklärt habe. Das Berufungsgericht sah es demnach als erwiesen an, dass die beiden im Finanzierungs- und Vermittlungsauftrag genannten Vermittlerinnen nicht lediglich Vertriebsprovisionen in Höhe von 5,86 %, sondern tatsächlich mindestens in Höhe von 15 % des Kaufpreises erhalten haben
Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil bestätigt und somit eine Haftung der Deutschen Bausparkasse Badenia AG unter dem Gesichtspunkt eines sog. Wissensvorsprungs bejaht, da diese in institutionalisierter Weise mit der Heinen & Biege-Gruppe zusammengearbeitet hatte.
Das Fazit
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof neuerlich attestiert, dass die Deutsche Bausparkasse Badenia AG wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung zu Schadensersatzleistungen verpflichtet ist und somit die Rechte der geschädigten Kapitalanleger weiter gestärkt.
Der in dieser Entscheidung zu beurteilende „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" wurde im Zusammenhang mit einer Finanzierung über die Deutsche Bausparkasse Badenia AG vielfach verwendet, so dass diesem Urteil erhebliche Bedeutung zukommt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Schweitzer rät den betroffenen Anlegern umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um etwaige Schadensersatzansprüche möglichst zeitnah geltend zu machen. Denn die Ansprüche derjenigen Geschädigten, die Ihre Eigentumswohnung vor dem 01.01.2002 erworben haben, verjähren spätestens zum 31.12.2011.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, Urteil vom 24.02.2006, Az. 5 O 128/05
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 13.03.2008, Az. 5 U 57/06