Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sog. "Objekt- und Finanzierungsaufträge" bestätigt
BGH, Urteile vom 11.01.2011, Az. XI ZR 220/08, XI ZR 271/08, XI ZR 326/08, XI ZR 327/08, XI ZR 357/08, XI ZR 46/09, XI ZR 58/09, XI ZR 114/09
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern gegenüber der Deutschen Bausparkasse Badenia AG im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung sog. „Schrottimmobilen" zu entscheiden.
Der Sachverhalt
Am 11.01.2011 hat der BGH in insgesamt 11 Parallelverfahren über die Schadensersatzansprüche von geschädigten Verbrauchern verhandelt, die eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage und zu Steuersparzwecken erworben hatten. Die Finanzierung des Eigentumserwerbes erfolgte über die Deutsche Bausparkasse Badenia AG im Rahmen des sog. „Dortmunder Modells".
Die Fallgestaltung ist mit dem der Entscheidung des BGH vom 19.06.2010 (Az. XI ZR 104/08) zu Grunde liegendem Sachverhalt vergleichbar. Hier hatte der XI. Zivilsenat ein Berufungsurteil bestätigt, welches eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der im sog. „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" enthalten Vertriebsprovision bejaht und somit gleichsam eine Schadensersatzpflicht der Deutschen Bausparkasse Badenia AG wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen hat.
Die Entscheidung
Die vorinstanzlichen Berufungsgerichte hatten in den 11 Verfahren zunächst eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung der beklagten Bausparkasse verneint. Der BGH vertritt indes den Standpunkt, dass die Höhe der Provisionen in den sog. „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträgen" deutlich unter den tatsächlich geflossenen Vertriebs-provisionen gelegen habe und hierin eine arglistige Täuschung der Anleger zu sehen sei.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung vom 29.06.2010 (Az. XI ZR 104/08) hat der BGH in acht der Fälle die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen. In drei weiteren Verfahren hat der Senat wegen schwebender Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien zunächst lediglich Verkündungstermin anberaumt, um etwaige Vergleichsschlüsse zu ermöglichen.
Das Fazit
Erfreulicher Weise setzt der XI. Zivilsenat seine Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels sog. „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge" mit diesen Urteilen konsequent fort. Dies verdeutlicht, dass die geschädigten Anleger auch weiterhin gute Chancen haben, Schadensersatzansprüche gegenüber dem finanzierenden Banken und Bausparkassen geltend zu machen.
Allerdings drängt die Zeit. Denn spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 verjähren die Ansprüche derjenigen Anleger, die ihre „Schrottimmobilie" vor dem 01.01.2002 erworben haben.